§ 1
Der Turn- und Sportverein „Jahn“ 1922 e. V. mit Sitz in 97892 Kreuzwertheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2a
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der DS-GVO und dem BDSG personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden – Telefon, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Jede/r Betroffene hat:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20DS-GVO
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern/innen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Als Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes, des Bayerischen Turnverbandes, des Bayerischen Tennisverbandes und des Badischen Fußballverbandes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Spartenzugehörigkeit.
Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sowie sonstigen satzungsmäßigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten auch zur Veröffentlichung an die Presse. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler/innen, Wahlergebnisse, sowie bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos, auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung oder Übermittlung, und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an Printmedien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen oder Übermittlungen.
Beim Austritt eines Mitglieds werden alle vorliegenden personenbezogenen Daten gelöscht. Daten des Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden so lange aufbewahrt, wie es den steuergesetzlichen Bestimmungen entspricht.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft, sowie andere für den Verein tätig werdende Personen können entsprechend des § 3 Nr. 26a ESTG eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zu einem Betrag in Höhe der gesetzlichen Regelung erhalten.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Kreuzwertheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Der Verein setzt sich zusammen aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 7
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, ungeachtet ihres Alters,ihres Geschlechtes, ihrer Nationalität, ihres Glaubens, ihrer kulturellen oder ethnischen Herkunft.
Die Anmeldung muss in schriftlicher Form erfolgen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft. Einwände gegen die Aufnahme stehen jedem Mitglied zu. Über die Berechtigung der Einwände beschließt die Vorstandschaft.
§ 8
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied nach Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen und eventueller anderer Verbindlichkeiten frei. Er muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt:
a) bei Nichterfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz zweifacher Anmahnung
b) bei grobem oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung
c) bei unehrenhaftem Betragen, sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über den Ausschluss entscheidet nach Würdigung der Gründe die Vorstandschaft in geheimer Abstimmung. Dem/der Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung gegen die Entscheidung innerhalb 8 Tagen zu. Sie muss in schriftlicher Form erfolgen. Über die Berufung entscheidet wiederum die Vorstandschaft.
§ 10
Verursacht ein Vereinsmitglied durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit einen Schaden, für dessen Behebung der Verein haftbar gemacht wird, so sind die entstandenen Kosten durch dieses Mitglied zu erstatten.
§ 11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem/der 2. Kassier/erin
c) dem/der Abteilungsleiter/in Fußball Aktive
d) dem/der Abteilungsleiter/in Fußball Jugend
e) dem/der Abteilungsleiter/in Tennis
f) dem/der Organisationsleiter/in Turnen und Leichtathletik
g) dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
h) dem/der Verwalter/in für die Vereinshistorie
Falls erforderlich, können Beisitzer/innen stimmberechtigt zu den Sitzungen geladen werden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand Sport
b) dem Vorstand Finanzen
c) dem Vorstand Mitgliederwesen
d) dem Vorstand Vereinsverwaltung
Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind. Wahlberechtigt sind die Mitglieder, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind die Mitglieder, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12
Folgende Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsrecht eingeräumt wird.
a) der Vorstand Sport
b) der Vorstand Finanzen
c) der Vorstand Mitgliederwesen
d) der Vorstand Vereinsverwaltung
Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung auf Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.
§ 13
Der Gesamtvorstand beschließt über alle sportlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Bei zu fassenden Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit. Abstimmungen können nur erfolgen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.
§ 14
Der Vorstand Sport leitet den sportlichen Betrieb des Vereins in enger Kooperation mit den zuständigen Leitern der einzelnen Abteilungen. Der Vorstand Finanzen nimmt Zahlungen für den Verein entgegen; er/sie leistet die vom Gesamtvorstand angewiesenen Zahlungen und führt die Kassengeschäfte. Der Vorstand Mitgliederwesen ist verantwortlich für alle Vorgänge, die im Zuge der Mitgliederverwaltung anfallen. Er/sie führt die in diesem Zusammenhang notwendigen Aktivitäten durch. Der Vorstand Vereinsverwaltung hat über den Verlauf der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen Protokolle niederzuschreiben. Er/sie fertigt sämtliche schriftlichen Arbeiten. Die Niederschriften werden durch Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes und des Vorstandes Vereinsverwaltung beurkundet.
Die Aufgaben der Vorstände sind detailliert im Anhang 1 dieser Satzung festgelegt.
§ 15
Aus den Reihen der Mitglieder werden von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese überprüfen und bescheinigen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die Kassenprüfung hat durch die Prüfer/innen mindestens jährlich zu erfolgen. Beanstandungen der Kassenprüfer/innen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken; nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfung erfolgt stichprobenartig.
§ 16
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Überschüssen aus sportlichen Veranstaltungen
c) Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen
d) Überschüssen aus kulturellen Veranstaltungen
e) Pachteinnahmen
f) Zuschüssen
g)Spenden
§ 17
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) der Anschaffung und Unterhaltung von Turn- und Sportgeräten
b) den Benutzungs- und Unterhaltungskosten für Sportanlagen
c) den laufenden Kosten des Spiel- und Sportbetriebes
d) den Übungsleitervergütungen
e) der Unterhaltung des Sportheimes
f) den allgemeinen Ausgaben für Verwaltung, Gebühren, Steuern und Versicherungen
g) den Abgaben an übergeordnete Sportverbände
§ 18
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den vorgegebenen Beitragssätzen des Bayerischen Landessportverbandes. Die Festsetzung erfolgt durch die Generalversammlung. Der Beitrag ist jährlich fällig und wird am 1. Februar jeden Jahres mittels Bankeinzug beglichen. Bei unterjährigem Eintritt ist der Beitrag für die restlichen Monate des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 19
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im 1. Quartal des nachfolgenden Jahres für das zurückliegende Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember statt. Die Einberufung erfolgt 4 Wochen vorher durch den Vorstand Vereinsverwaltung, oder durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Veröffentlichung erfolgt in der „Wertheimer Zeitung“, in den „Fränkischen Nachrichten“, auf der Vereins-Homepage, sowie im Informationsbereich des Rathauses.
Die Generalversammlung ist – ohne an eine Teilnehmerzahl gebunden zu sein – immer beschlussfähig.
Abstimmungen bei Neu- und Ersatzwahlen sind geheim durchzuführen, wenn mehr als eine Bewerbung vorliegt. Ist für ein zu besetzendes Amt nur ein/eine Kandidat/in vorhanden, so kann die Abstimmung auch durch Handzeichen erfolgen. In jedem Falle ist die Stimmenmehrheit ausschlaggebend.
Der Ablauf einer aus zwingenden Gründen notwendig gewordenen außerordentlichen Generalversammlung findet nach den gleichen Kriterien statt.
§ 20
Der Verein unterwirft sich der Satzung des Badischen Fußballverbandes und gleichzeitig der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes, des Süddeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußballbundes. Die Pflichten der Vereinsmitglieder und die Verpflichtungen des Vereins, die speziell in § 8 – Ziffern 2 und 3 der Satzung des Badischen Fußballverbandes festgelegt sind, werden rückhaltlos anerkannt.
§ 21
Satzungsänderungen können nur durch die Generalversammlung vorgenommen werden; es ist hierzu eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 22
Wird die Auflösung des Vereins beantragt, so hat eine Generalversammlung stattzufinden, die nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 2/3 der volljährigen Mitglieder anwesend sind. Zur Auflösung ist eine ¾-Mehrheit in geheimer Abstimmung erforderlich. Den Verbleib des Vereinsvermögens regelt § 5 dieser Satzung.
§ 23
Diese Satzung in der vorliegenden Form ersetzt die alte Satzung vom 03. Oktober 2008 mit den Änderungen vom 12. Mai 2009 und 22. März 2019
97892 Kreuzwertheim, den 22. März 2019
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung des TSV „Jahn“ 1922 e. V. Kreuzwertheim am 22. März 2019 angenommen.
Joachim Freek; Vorstand Sport Dieter Müller; Vorstand Mitgliederwesen
Sabine Bernhardt; Vorstand Finanzen Petra Rösch;Vorstand Vereinsverwaltung
Anlage 1 zur Satzung des TSV „Jahn“ 1922 Kreuzwertheim e. V.
Aufgabenbeschreibung für die Vorstände
1. Vorstand Sport
In enger Koordination mit den Abteilungsleitern Basketball, Fußball Aktive, Fußball Jugend, Leichtathletik, Tennis, Turnen verantwortlich für laufenden Vereinssportbetrieb.
Ansprechpartner für Vereins-Übungsleiter/innen.
Kontakt zum Förderverein Fußball.
Beachtung des Datenschutzes.
2. Vorstand Finanzen
Aufstellung des Haushaltsplanes bis 31. Oktober für das folgende Jahr.
Laufende Kassengeschäfte führen (Einnahmen/Ausgaben).
Abrechnung aller Vereinsveranstaltungen.
Zuschussanträge für Anschaffungen und sportliche Maßnahmen bei den zuständigen Behörden stellen.
Jährliche Meldung zur V B G abgeben.
Meldung und Pflege der sozialversicherungspflichtigen Vereinsmitarbeiter in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.
Abklärung steuerlicher Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.
Beachtung des Datenschutzes.
3. Vorstand Mitgliederwesen
Zentrale Posteingangsstelle für den Verein; Verteilung der Post an die zuständigen Stellen im Verein.
Mitgliederbestandsverwaltung aktuell halten.
Mitgliedermeldungen an den Bayerischen Landessportverband e.V. abgeben.
Beschaffung der Vereinsbeiträge durch Bankeinzug mit Überwachung der Vollständigkeit.
Bearbeitung von Schadensmeldungen bei Sportunfällen oder Sachbeschädigungen.
Beantragung der jährlichen Vereinspauschale beim LRA MSP und beim Markt Kreuzwertheim vornehmen.
Anstehende Mitgliederehrungen bei der Generalversammlung veranlassen.
Anstehende Gratulationen bei runden Geburtstagen und goldenen/diamantenen und eisernen Hochzeiten erledigen.
Homepage-Pflege.
Beachtung des Datenschutzes.
4. Vorstand Vereinsverwaltung
Einladungen und Protokolle zu Generalversammlungen und Vorstandssitzungen erstellen.
Fertigen von anfallenden schriftlichen Arbeiten.
Einholen von Angeboten und Abschluss von Verträgen für kulturelle Veranstaltungen.
Betreuung der notwendigen Sach- und Personenversicherungen.
Beachtung des Datenschutzes.
Kreuzwertheim, den 22. Februar 2019
Joachim Freek; Vorstand Sport Dieter Müller; Vorstand Mitgliederwesen
Sabine Bernhardt; Vorstand Finanzen Petra Rösch; Vorstand Vereinsverwaltung
Unsere Satzung zum Download.